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Auslandsreisekrankenversicherung

Der Sommer beginnt und das Reisefieber steigt.
Sicher unterwegs auf der Welt, ob per Flug-, Auto-, Bus-, Bahn- oder Schiffsreise!

 

Innerhalb der EU* zahlt die gesetzliche Kran­ken­kas­se einen Teil der Arzt- und Krankheitskosten. 
Außerhalb der EU übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten bei Unfallverletzungen und Krankheit! Erst recht nicht vom medizinischen und † Rücktransport! Also, auch bei Shoppingtourismus nach PL und CZ sollten sie eine Auslandsreise-KV haben!

Auslandsreisekrankenversicherung 
bis zu 70** Tage pro Reise

Bei der Eingabe nicht reinkopieren!
Bei zwei versicherte Personen ist es günstiger zwei Einzeltarife abzuschließen!
Genaue Leistungsbeschreibungen finden Sie auf den PDF Produktinformationsblättern.

EINFACH BERECHNEN & ONLINE ABSCHLIEßEN

 Einzel- oder Familienabsicherung***
 mit Weltweiter Absicherung
 keine Gesundheitsprüfung
 in jedem Alter abschließbar
 privat oder beruflicher Reise
 kostenloser Reise-Notruf-Service
 Sogar am Reisetag noch abschließbar!

Neuste Bedingungen! → Erstattungsfähig sind auch die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports der versicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalles aus dem Ausland. In alten Verträgen steht nur „medizinisch Notwendig“! Ein Riesenunterschied!

Achtung: Such-, Bergungs- & Rettungskosten sind nur bis 5.000 € versichert! Schauen Sie in Ihre Unfallversicherung, da sind höhere Summen versichert! Oder Allianz Auslandsreise-KV, da sind bis zu 15.000 € versichert!

* Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz + Ländern mit denen Deutschland ein So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men hat.

** Ende der Auslandsreise - Allgemeine Versicherungsbedingungen § 8 Ende des Versicherungsschutzes steht; "Besteht der Vertrag fort und ist die Rückreise zu dem genannten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann."

*** Für Familien, d.h. in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner (gemäß §1 Lebenspartnerschaftsgesetz) mit unterhaltsberechtigten Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Maßgeblich für den zu zahlenden Beitrag im Familienschutz ist das Alter der ältesten versicherten Person.

 

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